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Information und Unterlagen zur Antragstellung

Beratungsförderung A & Beratungsförderung B

Zwei gestikulierende Hände über einem Tisch, auf der anderen Tischseite sitzt eine Person mit gefalteten Händen, deren Kopf nicht zu sehen ist. Auf dem Tisch liegen Unterlagen und ein Laptop.
© MIND AND I/stock.adobe.com

„Unternehmen machen Klimaschutz“ ist ein Förderprogramm des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Ziel der Beratungsförderung ist es, Unternehmen bei der Erstellung der Ist-Analyse anhand einer Treibhausgasbilanz und eines daraus abzuleitenden Transformationspfads beratend zu unterstützen sowie daraus resultierende Klimaschutzmaßnahmen abzuleiten.

Die Beratungsförderung ist zweigeteilt: Beratungsförderung A und Beratungsförderung B bieten Unternehmen jeweils eine Förderung von zwei bis fünf Beratungstagen. Der Zuschuss zur Beratung beträgt 75 Prozent, maximal 900 Euro netto pro Personentag (zuwendungsfähige Gesamtausgabe 1.200 Euro netto pro Personentag mit acht Zeitstunden). Abrechenbar sind mindestens zwei vollständige Personentage. Somit kann jeweils eine maximale Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses von 4.500 Euro pro Beratungsförderung gewährt werden.

Beratungsförderung A kann von allen Unternehmen mit Sitz oder Standort in Baden-Württemberg beantragt werden. Die Beratungsförderung B kann erst nach einem zusätzlichen Abschluss einer Klimaschutzvereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg und einem damit verbundenen Beitritt zum Klimabündnis Baden-Württemberg in Anspruch genommen werden. Die Antragstellung ist fortlaufend möglich.

Die Inhalte der Beratungsförderung A können abhängig vom individuellen Bedarf der Unternehmen unter anderem folgende Beratungsinhalte umfassen:

  • Unterstützung, Begleitung und/oder Durchführung einer Treibhausgasbilanz nach anerkannten Vorgaben (GHG-Protokoll, ISO 14064-1)
  • Bilanzierungsunterstützung bei Scope 1-3
  • Beratung zu CSRD, insbesondere zu den Umweltzielen Klimaschutz (Mitigation) und der Anpassung an den Klimawandel (Adaption)

Bei bereits vorliegender Treibhausgasbilanz sind weitere Beratungsinhalte möglich:

  • Identifizierung von Reduzierungsmaßnahmen sowie Prüfung und Priorisierung von Maßnahmenplänen
  • Beratungen für die Ermittlung von konkreten, längerfristig orientierten Einsparpotenzialen und/oder die Erstellung einer Transformations-Roadmap/Strategie mit dem Ziel der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen
  • Planungsleistungen (inklusive vorbereitender Planungsleistungen) für die Umsetzung von THG-Reduktionsmaßnahmen
  • Weitere Beratungsmaßnahmen mit dem Ziel einer THG-Reduktion

Zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratungsförderung B, neben einem Standort oder Sitz des Unternehmens in Baden-Württemberg, ist die Mitgliedschaft im Klimabündnis Baden-Württemberg.

Die Inhalte der Beratungsförderung B können abhängig vom individuellen Bedarf der Unternehmen unter anderem folgende Beratungsinhalte umfassen:

  • Vertiefung der Treibhausgasbilanzierung
  • Fortschreiben, Anpassen und Vertiefen der Transformationsstrategie
  • Identifizierung von Reduzierungsmaßnahmen sowie Prüfung und Priorisierung von Maßnahmenplänen
  • Beratungen für die Ermittlung von konkreten, längerfristig orientierten Einsparpotenzialen und/oder die Erstellung einer Transformations-Roadmap/Strategie mit dem Ziel der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen
  • Planungsleistungen (inklusive vorbereitender Planungsleistungen) für die Umsetzung von THG-Reduktionsmaßnahmen
  • Beratung zu CSRD, insbesondere zu den Umweltzielen Klimaschutz (Mitigation) und der Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
  • Weitere Beratungsmaßnahmen mit dem Ziel einer THG-Reduktion

Wichtiger Hinweis

Am 27. Februar 2025 trat eine neue Verwaltungsvorschrift in Kraft. Für alle Anträge, die ab dem 27. Februar 2025 beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg eingehen, gilt die neue Version der Verwaltungsvorschrift.

In der ab dem 27. Februar 2025 gültigen Verwaltungsvorschrift sind neben aktualisierten Verweisen auf Rechtsgrundlagen (u.a. De-minimis-Verordnung vom 15.12.2023) insbesondere die folgenden Änderungen für Sie in der Antragstellung relevant:

Förderbaustein 1: Beratungsförderung

  1. Digitale Einreichung des vollständigen, rechtsverbindlich (Eintrag im Handelsregister) unterschriebenen Antrags über die E-Mailadresse: foerderung-umks@remove-this.um.bwl.de
    Die digitale Einreichung gilt ebenso für die Einreichung der Unterlagen zum Mittelabruf.
     
  2. Änderungen in den Fördertatbeständen:
  • Beschränkung auf maximal 2 Beratungstage für reine Scope 1- und Scope 2- Bilanzierung. Weiterhin werden bis zu 5 Beratungstage gefördert, wenn die wesentlichen Scope 3-Emissionen Bestandteil der Beratung sind.
    Diese Regelung betrifft nur Beratungsförderung A.
  • Der Beratungstatbestand zur CSRD wurde abgeändert zu:
    „Beratung zu den Umweltzielen Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption).“ 
  • Die Beratungstatbestände wurden erweitert um:
    „Vertiefung einer Treibhausgasbilanz im Hinblick auf Scope3-Emissionen, sofern diese in der vorliegenden Treibhausgasbilanz nicht berücksichtigt werden.“

Änderung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Stiftungen und Vereine sind nun von der Förderung ausgenommen:
„Förderfähig sind in Deutschland tätige juristische Personen des Privatrechts (ausgenommen Stiftungen und Vereine), Personengesellschaften sowie in das Handelsregister eingetragene Kaufleute und sonstige Gewerbetreibende mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden und von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, die zu mehr als fünfzig Prozent im Eigentum des Landes BW stehen.“

 


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